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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Informationen zu unserer Hinweisgeberschutz-Plattform „Whistleblowing“


Aufgrund des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vom 02.07.2023 bieten wir unseren Mitarbeitenden, Lieferanten und Kunden als neuen Service ein Hinweisgebersystem „Whistleblowing“ über unsere Homepage an. Darüber können Sie Hinweise auf gesetzliche oder ethische Missstände oder Fehlverhalten in unserem Unternehmen geben. Diese können unter Angaben Ihres Namens oder anonym abgegeben werden.

Hierunter fallen z. B. Verstöße gegen geltendes Recht oder gegen Unternehmensrichtlinien, wie z. B. der Missbrauch von Daten sowie Korruption oder Verstöße gegen Vorschriften der Arbeitssicherheit.

Die Meldung kann Verhaltensweisen von allen Beschäftigten und/oder von Dritten (externen Geschäftspartnern oder Dienstleistern) betreffen, die mit gesetzlichen Vorschriften, Unternehmensrichtlinien oder betrieblichen Regelungen nicht übereinstimmen oder gegen diese verstoßen.

Das Hinweisgebersystem kann dann genutzt werden, wenn andere Wege über Vorgesetzte oder andere Ansprechpartner fehlgeschlagen sind und/oder Sie Nachteile für sich beim Aufdecken des Verstoßes befürchten. Damit können Sie künftig eine vertrauliche geschützte Meldung abgeben.

Was können Sie tun?

Werden Sie Zeuge eines Missstandes oder bekommen Sie entsprechende Situationen auch nur beiläufig mit, oder werden von einem Kollegen oder Vorgesetzten zu einer bestimmten Handlung gedrängt, können Sie über verschiedene Meldewege eine vertrauensvolle und geschützte Meldung abgeben. Dabei können Sie dies anonym oder unter Angabe Ihrer Kontaktdaten machen.

Welche externen Meldeverfahren gibt es?

Sie können als Hinweisgeber gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 HinSchG grundsätzlich wählen, ob Sie sich an unsere interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle (nachfolgende aufgeführt) wenden. In den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und Sie keine Repressalien befürchten müssen, sollen Sie sich gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG mit Ihrer Meldung an die bei uns eingerichtete Meldestelle bevorzugt wenden.

Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es Ihnen unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

  • Bundesamt für Justiz
  • Bundeskartellamt
  • BaFin
  • EU-Kommission
  • Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
  • Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Wie kann die Meldung abgegeben werden?

Nutzen Sie unsere Online Plattform „Hinweisgeberschutzsystem“ unseres externen Dienstleisters MKM Compliance GmbH. Dabei haben Sie die Wahl, ob Sie die Meldung anonym abgeben oder freiwillig Angaben zu Ihrer Person machen.

Durch Klicken auf den Butten gelangen Sie direkt zum Hinweisgebersystem.

Zum MKM Hinweisgebersystem

Wie wird meine Meldung weiterbearbeitet?

Als Partner für den Betrieb der Plattform haben wir die MKM Compliance GmbH (Leipziger Platz 9, 10117 Berlin) ausgewählt. Jede eingehende Meldung wird zunächst von den Compliance-Mitarbeitenden von MKM entgegengenommen und bearbeitet. Der Inhalt der Meldung inklusive dort benannter Personen wird stets vertraulich behandelt und dann nur an die Geschäftsführung der OBO-Werke GmbH zur weiteren Bearbeitung weitergegeben. Falls die Meldung nicht anonym abgegeben wurde, wird die Identität des Hinweisgebers ebenfalls nur an die Geschäftsführung der OBO-Werke GmbH zur weiteren Bearbeitung weitergegeben, wenn er in eine weitere Verwendung seines Namens nicht eingewilligt hat. Wird die Meldung anonym abgegeben, ist ein Rückschluss auf die Person des Hinweisgebers ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber sieht bei anonym abgegebenen Meldungen keine Pflicht zur Bearbeitung der eingehenden Hinweise vor. OBO behält es sich deshalb vor, anonym eingehende Hinweise nicht zu bearbeiten. Jeder ernsthafte Hinweis wird jedoch geprüft und bearbeitet.

Macht der Hinweisgeber Angaben zur Person, erfolgt eine Herausgabe der angemeldeten Angaben inklusive Namen der Betroffenen an andere Stellen durch OBO nur dann, wenn dies durch Gerichte oder Behörden erzwungen wird oder der Betroffene eingewilligt hat. Wird die Meldung anonym abgegeben, ist die Herausgabe der Identität des Hinweisgebers auch bei Anforderung durch die Staatsanwaltschaft nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

OBO-Werke GmbH